Der Mietvertrag ist die Grundlage jeder Vermietung. Dabei sind strikte Regeln zu befolgen, was genau darin enthalten sein sollte. Nachstehende Ausführungen haben speziell den Wohnungsmietvertrag betreffend im Auge.
Mieten und Vermieten ist dank moderner Online-Plattformen für die Suche passender Immobilien so einfach wie nie. Doch um den Mietvertrag kommt niemand herum. Wie dieser erstellt wird, bleibt grundsätzlich dem Vermieter überlassen, doch es gibt gesetzliche Vorgaben, von denen selbst im Mietvertrag nicht abgewichen werden darf. Man kann entweder selbst tätig werden und einen eigenen Mietvertrag erstellen oder Vorlagen von seriösen Organisationen wie etwa der Arbeiterkammer oder der WKO (Wirtschaftskammer) verwenden. Wichtig ist, jeden Mietvertrag auf Gültigkeit und Vollständigkeit von einem Notar oder Anwalt überprüfen zu lassen. Wir zeigen dir, worauf es ankommt.
Je nach Mietverhältnis und Art des Mietobjekts sind unterschiedliche Vorlagen notwendig.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt generell für die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten, für mitgemietete Haus- oder Grundflächen wie z.B. Gärten, Abstellplätze
Einige Mietverhältnisse sind teilweise oder zur Gänze vom MRG ausgenommen.
Nur teilweise gilt das MRG z.B. für
Mietwohnungen in Gebäuden, die nach dem 30.6.1953 ohne Fördermittel errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die nach dem 8.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
Dachgeschoßwohnungen, die in Altbauten mit mehr als 2 Mietgegenständen nach dem 31.12.2001 neu errichtet worden sind
Angabe beider Mietparteien:
o Name, Geburtsdatum, Anschrift
Beschreibung von Mietgegenstand und Ausstattung
o Wo befindet sich das Mietobjekt (genaue Anschrift)?
o Woraus besteht das Mietobjekt (Anzahl und Beschreibung der Zimmer)?
o Wohnungsausstattung, beispielsweise Heizung, Balkon, etc.
o Ausstattungskategorie, Größe der Nutzfläche
o Welche Gemeinschaftsanlagen dürfen vom Mieter verwendet werden?
Mietdauer:
o Beginn und Dauer (bei Befristung) bzw. Ende des Mietverhältnisses. Eine Befristung kann nur schriftlich wirksam vereinbart werden, andernfalls gilt der Mietvertrag als unbefristet (im Anwendungsbereich des MRG!).
Mietzins:
o Angabe des Hauptmietzins (netto in Euro) pro Quadratmeter und Monat
o Bei Richtwertmietzins: Etwaige Angabe von Umständen, unter denen ein Lagezuschlag erlaubt ist. (Ein Lagezuschlag wird im Streitfall nur selten zugesprochen.)
o Angabe von Mietzinsbestandteilen, die zu bezahlen sind. Das sind Hauptmietzins, Betriebskosten, besondere Aufwendungen (etwa Lift im Wohnhaus), Warmwasser, Umsatzsteuer bei Umsatzsteuer-Pflicht, Akontobeträge (beispielsweise für Heizung). Es ist eine genaue Auflistung der Mietzinsbestandteile sowie der endgültigen monatlichen Summe nötig.
Betriebskosten
o Anteil der Betriebskosten in Prozent und in Euro pro Quadratmeter
o Angabe von einem eventuell anders vereinbarten Verteilungsschlüssel
Erhaltung des Mietgegenstandes, Benützung und Veränderung
Veränderungen/Verbesserungen am Mietgegenstand und Duldung von Eingriffen in die Mietrechte
Untervermietung
Rückstellung der Wohnung
Sonstiges:
o Kaution und Bezahlungsart
o Angabe durch Versicherung abgedeckter Risiken
o Übergabedatum des Energieausweises
o Unterschriften, Ort und Datum
Vereinbarungen, die bezüglich des Mietgegenstandes – also der Immobilie – zwischen Vermieter und Mieter getroffen werden, sollten auf jeden Fall im Mietvertrag inkludiert werden. Zahlungen wie Bezahlung der Kaution sollten durch Quittungen dem Mieter bestätigt werden. Wichtig ist es, den Vertrag vor einer Unterschrift auf Vollständigkeit zu kontrollieren und zu checken, ob die Unterschriften an den richtigen Stellen gesetzt wurden.