Deine Rechte als Immobilienkäufer

Rechte Käufer

Für den Kauf einer Immobilie sind in Österreich bestimmte Rechte, aber auch Pflichten zu berücksichtigen. Es ist wichtig, sich schon vor Abschluss eines Kaufvertrags darüber bewusst zu sein – dadurch hast du genug Zeit, dich darauf vorzubereiten. 

Deine Rechte als Käufer

Über diese Punkte solltest du dich als Käufer informieren, um spätere Probleme zu vermeiden: 

  • Vor dem Kauf einer Immobilie ist es wichtig, sich alle Räume zeigen zu lassen, um den Zustand der Immobilie zu kennen. Auf diese Weise stellst du sicher, dass dir keine Mängel verborgen bleiben bzw. vorenthalten werden. Es ist nämlich die Pflicht der Verkäufer, auf Mängel hinzuweisen.

     

  • Nicht alle Mängel sind sofort erkennbar. Um solchen versteckten Mängeln auf die Schliche zu kommen, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Immobilie zu beauftragen.

     

  • Als Käufer muss dir ein Energieausweis vorgelegt werden. Dies ist im Rahmen des Immobilienrechts eine Pflicht des Verkäufers. Besonders wichtig ist der Energieausweis, da dieser anzeigt, wie viel Energie das Haus verbraucht und ob gegebenenfalls ein Sanierungsbedarf besteht. Ebenso wichtig sind Zustand und Material der Wasserleitungen

     

  • Bei einem Hauskauf, ist es von Vorteil sich einen Grundbuchauszug vor dem Kauf geben zu lassen, da dieser Klarheit über Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen der Immobilie gibt. 

     

  • Um den Kauf einer Immobilie reibungslos abschließen zu können, ist es ratsam, den Kaufvertrag vorab von einem Anwalt oder einem Notar prüfen zu lassen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

     

  • Nach Abschluss des Kaufvertrags muss das Eigentumsrecht ins Grundbuch eingetragen werden, damit du als Käufer der rechtmäßige neue Eigentümer der Immobilie bist.

 

Nach dem Kauf der Immobilie 

Sobald man Eigentümer der neuen Immobilie ist, sollte man seine Rechte und Pflichten als neuer Eigentümer kennen. Grundsätzlich gilt: Wer eine Immobilie kauft und somit Eigentümer wird, kann über diese Immobilie frei verfügen. Das heißt: Was du mit der Immobilie machst, ist in deinem eigenen Ermessen und wird nicht von anderen kontrolliert, wie das im Rahmen einer Miete der Fall ist. Aber Achtung: Es gilt das sogenannte Rücksichtnahmegebot, das besagt, dass auf benachbarte Grundstücke Rücksicht genommen werden muss. Es darf daher nicht zu ortsunüblichen bzw wesentlichen Beeinträchtigungen von Grundstücken der Nachbarschaft kommen, etwa durch Lärm, Gerüche, Wärme, Abwässer oder Ungeziefer. Zusätzlich gilt, dass durch das Haus bzw. von dem Haus keine Gefahr für Dritte ausgehen darf, vor allem was die Verkehrssicherheit betrifft. Dies bezieht sich in erster Linie auf den Winterdienst und Dachlawinen. Auch schränken öffentlich-rechtliche Vorschriften das Eigentumsrecht an der Immobilie ein (zB Bebauungsbestimmungen in der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnung)

Das erwähnte Rücksichtnahmegebot kann natürlich auch umgekehrt von Nachbarn verlangt werden. Es besteht daher ein Recht auf Schutz vor Immissionen der Nachbarn. Als Eigentümer hat man das Recht, die vom Nachbarn ausgehenden negativen Einwirkungen wie etwa Rauch oder Geräusche zu untersagen, sofern diese das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ebenso besteht ein Recht auf Unterlassung bzw. Beseitigung von Störungen durch Dritte. So kann etwa das Versperren von Garagen durch einen PKW rechtliche Folgen haben.

 

Deine Rechte als neuer Eigentümer 

Als Eigentümer kannst du deine Immobilie nach eigenem Wunsch nutzen. Das Eigentum kann nach Belieben verändert, vermietet, verkauft oder belastet werden, sofern dies keine Nachteile für Dritte ergibt bzw. die Rechte anderer beeinträchtigt werden. Ein weiteres Recht, ist das Recht auf Herausgabe. Da man als Eigentümer einzig und allein über die Immobilie walten darf, kann man eine solche Herausgabe fordern, sofern ein unrichtiger Besitz von Dritten vorliegt, diese also dein Eigentum in Beschlag nehmen. Dies kann auch vor Gericht anhand einer Eigentumsklage (§ 366 ABGB) eingeklagt werden.