Seit 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt (in der Höhe des jeweiligen Kollektivvertrags) zu machen.
Seit 1. Jänner 2012 wird die Verletzung dieser Regelung auch geahndet. Wer es verabsäumt, in seiner Stelleninsertion die Entlohnung anzugeben, muss mit einer Verwarnung und im Wiederholungsfall mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- rechnen.
Seit 1. August 2013 gilt auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, für welche kein Kollektivvertrag anwendbar ist, die verpflichtende Entgeltangabe in Stelleninseraten.
Wen betrifft diese Regelung?
Arbeitgeber
Private Arbeitsvermittler
Mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts
Diese Regelung gilt für alle Ausschreibungen von Arbeitsplätzen in Österreich, auch wenn kein bestimmtes Mindestgehalt durch Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung vorliegt. In diesen Fällen ist in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben, welches als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
Beispiele für gesetzeskonforme Formulierungen:
Für die ausgeschriebene Stelle gilt ein KV-Mindestgrundgehalt von monatlich 2.000 Euro brutto.
Für die ausgeschriebene Stelle gilt der KV-Mindestgrundgehalt von monatlich 2.000 Euro brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Für die ausgeschriebene Stelle gilt eine Mindestgrundlage für Entgeltverhandlungen von monatlich 2.000 Euro brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Natürlich können Sie auch den konkreten Gehaltsrahmen angeben: Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von Euro 2.500 – Euro 3.000 je nach konkreter Qualifikation.
Betroffen sind alle Arten von Stellenausschreibungen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Raumanzeigen und Zeilenanzeigen. Auch Online-Inserate sind von der Regelung betroffen.
Wie muss das Gehalt angegeben werden?
Es muss das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt angegeben werden.
Die Angabe muss betragsmäßig und unter Angabe der Zeiteinheit erfolgen. Überstundenpauschalen und sonstige Zulagen dürfen eingerechnet werden. Generell ist es natürlich erlaubt auf die Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinzuweisen.